Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wohnmobilen der Firma
DIE-PS-CAMPER.
Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nach folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils
(nachfolgend "Vermieter" genannt ) und Ihnen (nachfolgend" Mieter" genannt)
zustande kommenden Vertrages.
1. Vertragsgegenstand
a) Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das
Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen.
Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des
Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
b) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils.
Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der
Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertraginsbesondere die §§651a-lBGB-finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt
seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe-bzw.
Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese
beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit
mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in
Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500kg oder der Klasse
C1 von mehr als 3.500kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu
tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten
Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter
und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist
Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender
Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu
Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch
innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden,
ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen.
a. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige benötigte
Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet.
Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als
auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das
Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls werden
Betankungskosten gemäß Mietvertrag mit der Kaution verrechnet. Durch den
Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäßZiff.4
sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten
berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe
werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten
Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (sieheauchZiffer8g).
c. Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale
gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite
Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
d. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in
Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5% über dem Basiszinssatz. Soweit das
Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrift ein
zuggegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter
berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen,
es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein
geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des
Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim
Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen
Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus
kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.
4. Versicherungsschutz
a. Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit 100 Mio. €
Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis Max. 12 Mio. €.
Weiterhin besteht ein Schutzbrief.
b. Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil-bzw.
Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der
Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des
Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff.13 dieser
Vermietbedingungen.
5. Reservierung, Zahlungsbedingungen und Mietzeiten
a. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch
den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält
der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten
Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff.9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 2
Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der
schriftlichen Reservierungsbestätigung auf das in der Reservierungsbestätigung
genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle
nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
c. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf
dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer
Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
d. Die Mindestmietzeit beträgt in der Nebensaison 5 Tage (ausgenommen sind Aktionen), in der Hauptsaison 7 Tage (nur wochenweise)
6. Rücktritt und Umbuchung
a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht
bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter ein
Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgenden Bedingungen ein.
Möchte ein Mieter seine Buchung stornieren, so beträgt die mindestens vom
Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr 200,00 Euro. Im Übrigen
kann er wie folgt stornieren:
20% des Mietpreises (Stornogebühr) vom 99. Bis 61. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn.
40% des Mietpreises (Stornogebühr) vom 60. Bis 30. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn.
80% des Mietpreises (Stornogebühr) vom 29. Bis 15. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn.
Weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Mietpreises
(Stornogebühr) an den Vermieter. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist
der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine
Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos
wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
b. soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der
Reservierungsbestätigung genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine
Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis
möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
c. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des
Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten
Gründen verweigern
d. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
7. Kaution
a. Eine Kaution in Höhe von 1.500 EUR (siehe Vereinbarung im Mietvertrag) muss spätestens 5
Tage vor Fahrzeugübernahme direkt an den Vermieter geleistet werden.
b. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs
sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution
zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B.
Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden…) werden
bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch
den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende
Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages
abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der
Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der
Uhrzeit!) an der im Vertrag benannten Wohnmobilstation des Vermieters zu
übernehmen und zurückzugeben.
b. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im
Original vorzulegen.
c. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bzw. der
Vermietstation bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen
schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und
sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das
Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch
den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und
ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation
anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll
vermerkt.
d. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung.
Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die
Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete
Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
e. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten
Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt.
Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben.
Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert
und/oder nicht gereinigt, wird eine im Mietvertrag definierte Pauschale fällig.
Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei
Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus
die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren
Mindestpauschale im Mietvertrag ausgewiesen ist. Der Nachweis, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt
dem Mieter unbenommen.
f. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet,
sofern dies er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
g. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer
nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser
berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der
Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu
verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des
Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
h. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des
Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des
Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine
Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer
Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des §545BGB findet
ausdrücklich keine Anwendung.
i. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine
Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
j. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält
sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares
Fahrzeug bereit zu stellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und
akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden
Fahrzeugen erstattet.
k. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu
verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters
zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt
hiervon unberührt.
l. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren
ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter
nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hier
durch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat
den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
9. Ersatzfahrzeug
a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der
Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht
vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug
bereit zu stellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen
Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach §543Abs.2 Nr.1BGB ist für diese
Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt
fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert.
Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr-oder Mautgebühren
sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte
Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren
Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren
Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sicher gebende Preisdifferenz
zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist
absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder
unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die
Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach
§543 Abs.2 Nr.1BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
10. Obliegenheiten des Mieters
a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw.
dem / im Mietvertrag an gegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter
muss persönlich beider Abholung des Mietfahrzeugs es erscheinen. Der Mieter
ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem
Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und
Personalausweis zu hinterlegen.
b. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen
weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem
fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen
Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der
Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der
Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
c. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu
gehört ins besondere die Kontrolle des Öl-und Wasserstandes sowie des
Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes),
ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des
Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die
Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zunehmen und für
Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen
(Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter
verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in
verkehrssicherem Zustand befindet.
Inspektionsintervalle müssen in einer Vertragswerkstatt mit dem Vermieter abgestimmt vom Mieter übernommen werden,
wenn die Motorlampe vor dem Ablauf des Intervalls aufleuchtet. Schadensersatzansprüche des Mieters für ausgefallen Urlaubstage oder eine
Änderung der Reise sind ausgeschlossen.
d. Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
- zur Begehung von Zoll-und sonstigen Straftaten, auch wenn diesen nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- zur Weitervermietung oder Leihe
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen.
- Festivalbesuche, Junggesellenabschiede und Partyevents zur gewerblichen Personen –oder Fernverkehrsbeförderung
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinaus gehen, ins besondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
f. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150€ ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zu Grunde liegen den Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile / Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile / Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
g. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, ins besondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
h. Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/ Einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz- , Beförderungs- , Impf– und Transit- / Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigen verantwortlich. Haustiere können zu einer kosten pflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste / Mietvertrag führen, ins besondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/-ausscheidungen vor zu finden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung / Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
i. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, ins besondere bei Schadenfällen des Fahrers.
j. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
k. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
l.Wir gehen davon aus, dass vom 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres keine Winter-Bedingungen zu erwarten sind. Es sind keine Winterreifen auf den Mietfahrzeugen montiert. Machen die Straßenverhältnisse bzw. die Reiseroute das Fahren mit Winterreifen erforderlich, so muss der Mieter dafür Sorge tragen dass, Winterreifen oder Schneeketten montiert sind.
11. Verhalten im Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter / Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von §142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nach zu weisen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall- / Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
12.Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug ab geschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldens unabhängigen Garantie sowie beider Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurück gelassen / vergessen werden.
13. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weiter gehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grobfahrlässig herbei führt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen den Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b. c. d. e. f. g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grobfahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegen über in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen den Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
a. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
b. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
c. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
d. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung frei zu stellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.
Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurück zu behalten.
14. Verjährung
a. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. So fern der Vermieter in Folge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, so fern ihn kein Verschulden trifft.
b. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. So fern der Unfallpolizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
15. Allgemeine Bestimmungen
a. So fern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
16. Datenerhebung,-Verarbeitung und -Nutzung
a. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters / Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art.6Abs.1a) der DSGVO.
b. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter, und ihren Vertragspartnern / Lizenznehmern / Franchisegeber und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.
c. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegen über der jeweiligen Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen , die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiter zu geben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff.13 g. und h. an das Unternehmen oder die entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann.
d. Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei Personen beziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
17. Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
b. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschluss es betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, Ins besondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
c. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzen d und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
f. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. Ich erkläre mich mit den oben genannten Vermiet -u. Geschäftsbedingungen einverstanden, nach dem ich diese vollständig gelesen und verstanden habe.